Zum ersten angeklagten Sachverhalt betreffend die anlässlich der Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 von der Beschuldigten an die Adresse des Berufungsklägers gemachte Behauptung „er hets aber gmacht“ (LI1 11 796) hielt die Vorinstanz fest, dass eine derartige Aussage in der fraglichen Einvernahme nirgends dokumentiert sei. Die hierzu von der Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten Aussagen seien nicht verwertbar und in der Einvernahme vom 28. November 2012 habe die Beschuldigte im Beisein ihres Verteidigers keine diesbezüglichen Aussagen mehr gemacht.