Die in dieser Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten seien daher aufgrund von Art. 141 Abs. 2 StPO als Beweis für Aussagen, die sie in der Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 gemacht haben solle, nicht verwertbar. Die in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten und dokumentierten Aussagen könnten hingegen als Beweis für Taten, die durch diese Aussagen selbst begangen worden seien, verwertet werden (erstinstanzliches Urteil S. 4 f.).