Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen im Strafverfahren selber ausreichend wahrzunehmen und deshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorliege. In der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 sei die Beschuldigte nun aber ohne Beisein eines Verteidigers von der Staatsanwaltschaft zu den Geschehnissen anlässlich der Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 befragt worden. Die in dieser Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten seien daher aufgrund von Art.