_ bekannt. Ausserdem war sie anlässlich der Einleitungsverhandlung wegen Ehrverletzungsdelikten am 16. Februar 2011 vom Strafgerichtspräsidenten erneut darauf hingewiesen worden, dass sie solche Anschuldigungen zu unterlassen habe. Trotz dieses Wissens beschuldigte B.____ A.____ erneut der Sachbeschädigung. B.____ nahm durch ihr Verhalten billigend in Kauf, dass gegen A.____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung eingeleitet werden könnte.“ 2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil zunächst darauf hin, dass es für die Beschuldigte wegen ihres geistigen Zustandes nicht möglich gewesen sei, ihre Verfahrensinteres-