118 Abs. 1 StPO. In Anbetracht, dass die Beschuldigte freigesprochen und seine Zivilforderung abgewiesen wurde, hat er zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Berufung legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles