2. In casu wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 4. September 2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsanmeldung des Privatklägers, die vom 8. September 2014 datiert und am darauffolgenden Tag bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 895), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 9. Oktober 2014 zugestellt (act. 874/1). Die Berufungserklärung vom 28. Oktober 2014, die am 29. Oktober 2014 bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist ebenfalls rechtzeitig erfolgt. A.____ ist Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO.