F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde den Parteien das unterdessen erstellte psychiatrische Gutachten von E.____ vom 17. Dezember 2015 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 2. März 2016 wurden schliesslich die eingegangenen Stellungnahmen an die Sachverständige zur Kenntnisnahme weitergeleitet, die Sachverständige sowie die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, der Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger die Teilnahme an der Berufungsverhandlung hingegen ins freie Ermessen gestellt.