Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Berufungsverfahren wurde in der Folge mit Verfügung vom 7. Mai 2015 in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert und die Staatsanwaltschaft gebeten, ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte betreffend ihre Verhandlungs- sowie Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben.