Dieses Schreiben wurde den Parteien mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. März 2015 zur Stellungnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass es aufgrund der Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Februar 2015 ernsthafte Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit der Beschuldigten gebe und insbesondere ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit im Raum stehe. Der Privatkläger wurde ausserdem zum einen explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten einer Begutachtung gemäss Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO bedeutende Verfahrenskosten darstellen und zum anderen angefragt, ob er dennoch an seiner Berufung festhalten wolle.