E. Mit Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Februar 2015 wies D.____ das Kantonsgericht darauf hin, dass sich nach Durchsicht der Akten der Verdacht ergeben habe, dass die Beschuldigte an einer Wahnstörung, möglicherweise aus dem schizophrenen Formenkreis, erkrankt sei. Eine derartige Erkrankung könne nicht nur auf die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten, sondern auf das gesamte Verfahren einen Einfluss haben. Aus medizinischer Sicht sei daher eine Beurteilung der Beschuldigten durch eine Fachperson unabdingbar.