Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Beweisantrag des Privatklägers betreffend die Befragung des ehemaligen Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft C.____ als Zeuge gutgeheissen, der Beweisantrag des Privatklägers betreffend die Befragung des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers der Verhandlung vom 16. Februar 2011 hingegen abgewiesen. Die Parteien, insbesondere die Beschuldigte, wurden sodann zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei zwecks Prüfung der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten die Teilnahme