Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Beweisantrag des Privatklägers betreffend die Befragung des ehemaligen Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft C.____ als Zeuge gutgeheissen, der Beweisantrag des Privatklägers betreffend die Befragung des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers der Verhandlung vom 16. Februar 2011 hingegen abgewiesen.