C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) teilte dem Kantonsgericht mit Stellungnahme vom 27. Januar 2015 mit, dass sie keine Einwände gegen die Beweisanträge des Privatklägers habe und es insbesondere unumgänglich erscheine, dass die Beschuldigte persönlich an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilnehme. Ausserdem beantragte die Staatsanwaltschaft, vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert zu werden. Der Vertreter der Beschuldigten stellte mit Schreiben vom 28. Januar 2015 folgende Anträge: