B. Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtspräsidentin) hob den besagten Strafbefehl mit Urteil vom 4. September 2014 auf und sprach B.____ vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung und eventualiter der Verleumdung frei. Die Zivilforderung des Privatklägers wies sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab. Das Entschädigungsbegehren der Beschuldigten wies die Strafgerichtspräsidentin ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, wurden dem Staat auferlegt.