{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0a8e250-154d-4332-a8ed-bdc4cb729e94&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "2e12611a7c87895a13b08d9aabe9b2f7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0175fefd-9ecd-4f08-b78f-67b2285e3484", "Checksum": "b336b901e50cd29642f4f72071890d38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:31:53", "Checksum": "073c614aa9a6c71d7378519a714a0e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238\nRegeste:\nMehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.\n\n1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als Partei im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch die Privatklägerschaft (THOMAS\nDOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 4). Im vorliegenden Fall ist der\nBerufungskläger vollumfänglich unterlegen und damit kostenpflichtig. Er macht nun aber geltend, dass die Beschuldigte das Verfahren verschuldet und sie deshalb auch die Kosten desselben zu tragen habe.\n\n2. Wird ein Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO trotzdem ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder\ndessen Durchführung erschwert hat. In casu stellt sich zunächst die Frage, um welche Kosten\nes dem Berufungskläger überhaupt geht. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des Verfahrens\nvor Strafgericht wurden im angefochtenen Urteil vom 4. September 2014 dem Staat auferlegt.\nDiese Kosten können also nicht gemeint sein, zumal der Berufungskläger diesbezüglich auch\ngar nicht beschwert wäre. Es kann somit nur um die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens\ngehen. Dieses Verfahren wurde nun aber alleine vom Berufungskläger angestrengt. Bevor das\npsychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben wurde, fragte der zuständige Präsident des Kan-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntonsgerichts den Privatkläger sogar explizit an, ob er wirklich an seiner Berufung resp. an der\nWeiterführung dieses Verfahrens festhalten wolle. Er bejahte dies damals und auch heute\nnochmals anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Es ist daher nicht ersichtlich,\ninwiefern die Beschuldigte, die das erstinstanzliche Urteil ja nicht weitergezogen hat, für das\nvorliegende Verfahren zur Verantwortung gezogen werden könnte. Dass sie mit ihren gegen\nden Privatkläger gerichteten Aussagen betreffend die Zerstörung ihrer Pflanzen ursprünglich\nden Anlass für dieses Verfahren gegeben hat, ist für das neue vom Berufungskläger zu vertretende Verfahren nicht relevant. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--, den Auslagen von Fr. 100.-- sowie den Kosten der Begutachtung\nvon Fr. 9‘330.--, total Fr. 12‘430.--, gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers. In Anbetracht der dargelegten Sachlage gibt es schliesslich auch keinerlei Anlass, die\nBeschuldigte zur Bezahlung der Anwaltskosten des Berufungsklägers zu verpflichten.\n\n3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Vertreter der Beschuldigten für\nseine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5‘033.35 zuzüglich Auslagen\nvon Fr. 87.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 409.70, total Fr. 5‘530.95, zu Lasten des Staates\nauszurichten. Das Gesuch der Beschuldigten um amtliche Verteidigung wurde zwar mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. April 2015 abgewiesen. Mit Verfügung vom\n4. Mai 2015 wurde dann aber festgestellt, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege\nund gleichzeitig ihr bisheriger Vertreter als notwendiger Verteidiger eingesetzt.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom\n4. September 2014, das wie folgt lautet:\n\n„1. B.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom\n30. Oktober 2013 vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung und eventualiter der Verleumdung freigesprochen.\n\n2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird in Anwendung von\nArt. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.\n\n3. Das Entschädigungsbegehren der Beurteilten wird abgewiesen.\n\n4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--\ngehen zu Lasten des Staates.\n\n5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt\nFr. 6‘715.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus\nder Gerichtskasse entrichtet.\n\n6. …. (Mitteilungsziffer).“\n\nwird in Abweisung der Berufung des Privatklägers vollumfänglich\nbestätigt.\n\nII. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr\nvon Fr. 3‘000.--, den Auslagen von Fr. 100.-- sowie die Kosten der\nBegutachtung von Fr. 9‘330.--, total Fr. 12‘430.--, gehen zu Lasten\ndes Berufungsklägers.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter\nder Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein\nHonorar von Fr. 5‘033.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 87.90 und\nMehrwertsteuer von Fr. 409.70, total Fr. 5‘530.95, zu Lasten des\nStaates ausgerichtet.\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nEnrico Rosa Nicole Schneider\n\n"}