{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0a8e250-154d-4332-a8ed-bdc4cb729e94&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "2e12611a7c87895a13b08d9aabe9b2f7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0175fefd-9ecd-4f08-b78f-67b2285e3484", "Checksum": "b336b901e50cd29642f4f72071890d38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:31:53", "Checksum": "073c614aa9a6c71d7378519a714a0e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238\nRegeste:\nMehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.\n\nIm vorliegenden Fall sind diese zuletzt genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Obwohl die\nBeschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Ermittlungen gegen den Privatkläger wegen Sachbeschädigung mit Beschluss vom 28. Juli 2010 eingestellt worden waren, blieb sie in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 wiederholt bei ihrer Behauptung, wonach dieser für die Zerstörung ihrer Pflanzen verantwortlich sei (act. 237 ff.). Mit diesem Verhalten bringt die Beschuldigte aber klar zum Ausdruck, dass sie von ihren Aussagen überzeugt ist resp. ihre Meinung für\ndie Wahrheit hält und den Privatkläger also nicht „wider besseres Wissen“ beschuldigt. Die Beschuldigte verlangte in der besagten Einvernahme auch nicht, dass ein neues Strafverfahren\ngegen den Privatkläger eröffnet wird. Sie beabsichtigte mit ihren Angaben also keineswegs die\nEinleitung einer neuen Strafverfolgung. Dies wäre wohl ohnehin als untauglicher Versuch zu\nqualifizieren, zumal ja bereits ein Verfahren gegen den Privatkläger wegen Sachbeschädigung\nrechtskräftig erledigt worden war und die Beschuldigte auch nicht explizit eine neue Sachbeschädigung geltend machte. Es ging ihr vielmehr nur darum, ihre eigene feste Überzeugung\ndarzulegen und so dem Vorwurf, sie sage bewusst die Unwahrheit, entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang ist auch zum Argument des Privatklägers in seiner Berufungserklärung,\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwonach die Beschuldigte es geschafft habe, dass aufgrund ihrer falschen Anschuldigungen ein\nStrafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen ihn eingeleitet worden sei und sie demnach\ngenau gewusst habe, was sie tat, Stellung zu nehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die\nerste Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger wegen der Beschuldigten eingeleitet wurde, dass sie also das damalige Strafverfahren mit Absicht herbeigeführt hatte. Vorliegend geht\nes indessen gar nicht mehr um dieses frühere Strafverfahren, das mit Beschluss vom 28. Juli\n2010 schon längstens wieder eingestellt wurde. Es geht vielmehr lediglich darum, ob die Beschuldigte mit ihren Aussagen die Einleitung eines neuen Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung gegen den Berufungskläger herbeiführen wollte. Dies ist klar zu verneinen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist somit in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.\n\nDasselbe gilt auch mit Bezug auf die Verleumdung. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt\ndieser Straftatbestand voraus, dass jemand wider besseres Wissen bei einem anderen eines\nunehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,\nbeschuldigt oder verdächtigt wird. Es wird also wiederum verlangt, dass die Beschuldigung oder\nVerdächtigung „wider besseres Wissen“ erfolgt. Wie zuvor bereits dargelegt wurde, ist dies vorliegend nicht der Fall, so dass es auch bei der Verleumdung an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit scheitert.\n\nMit Bezug auf die Rechtswidrigkeit, die im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben ist, kann\nvollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 9 f.) verwiesen\nwerden. Die angeklagten Straftatbestände sind also nicht erfüllt und die Berufung daher auch\naus diesem Grund abzuweisen.\n\n6. Zu guter Letzt ist auf das psychiatrische Gutachten von E.____ vom 17. Dezember 2015\nhinzuweisen. Die Gutachterin hält darin fest, die Beschuldigte sei trotz fehlender Beweise unkorrigierbar davon überzeugt, dass der Privatkläger ihre Pflanzen mittels Erdschnakenlarven\nbzw. Schwefeldioxid schädige. Es handle sich dabei um eine inhaltliche Denkstörung resp. um\neine anhaltende wahnhafte Störung, die im vorliegenden Fall sehr isoliert sei, weil die Beschuldigte ansonsten im Alltag ein sehr hohes Funktionsniveau aufweise. Der Schweregrad der Störung sei daher leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt. Aufgrund dieser diagnostizierten\npsychischen Störung sei die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten für die ihr zur Last gelegten\nStraftaten nicht vorhanden. Sie sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht schuldunfähig. Damit\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nentfalle auch eine Diskussion über die Steuerungsfähigkeit (Gutachten vom 17. Dezember 2015\nS. 26).\n\nAnlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erläutert die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen nochmals und nimmt insbesondere zu den vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen\nStellung. Der Vertreter des Privatklägers stellt das Gutachten resp. die Erklärungen der Gutachterin weder in der Berufungserklärung noch in seinen mündlichen Ausführungen vor Kantonsgericht substantiiert in Frage und macht insbesondere auch nicht mehr geltend, dass die gutachterlichen Ergebnisse nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich seien. Das fragliche Gutachten ist nach Ansicht des Kantonsgerichts schlüssig und überzeugend. Es gibt keinerlei Anlass, davon abzuweichen. Die Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB mangels\nSchuldfähigkeit gar nicht strafbar. Die Berufung des Privatklägers ist somit auch aus diesem\nGrund abzuweisen.\n\nIII. Kosten\n\n"}