{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0a8e250-154d-4332-a8ed-bdc4cb729e94&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "2e12611a7c87895a13b08d9aabe9b2f7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0175fefd-9ecd-4f08-b78f-67b2285e3484", "Checksum": "b336b901e50cd29642f4f72071890d38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:31:53", "Checksum": "073c614aa9a6c71d7378519a714a0e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238\nRegeste:\nMehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ninsbesondere die Bejahung der notwendigen Verteidigung sowie der Unverwertbarkeit der anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten,\nsind nach Ansicht des Kantonsgerichts denn auch nicht zu beanstanden. Aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft zur Überzeugung, dass sie wegen ihres geistigen Zustandes ihre Interessen nicht ausreichend wahrnehmen könne und ordnete deshalb mit Verfügung vom 14. November 2011 die\nnotwendige Verteidigung an (act. 51 ff.). Die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 (act. 237 ff.)\nwar also durchgeführt worden, obwohl offensichtlich eine Verteidigung der Beschuldigten erkennbar notwendig gewesen wäre. Die fragliche Einvernahme ist daher - wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird - gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte\nPerson auf eine Wiederholung derselben verzichtet, was in casu nicht der Fall ist. Gemäss Art.\n141 Abs. 2 StPO dürfen nun aber Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von\nGültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung\nsei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung stellt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 1 StGB ein Vergehen dar. Dies gilt auch für den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB. Es\ngeht vorliegend also nicht um schwere Straftaten. Die Vorinstanz hat daher die anlässlich der\nEinvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten zur Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 zu Recht als nicht verwertbar erklärt. Nicht nachvollziehbar ist indessen die Annahme der Vorinstanz, dass die in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten und dokumentierten Aussagen als Beweis für Taten verwertbar sein sollten, die durch diese Aussagen selbst begangen worden seien. Wie zuvor dargelegt, war die\nBeschuldigte am 17. Oktober 2011 ohne Verteidigung befragt worden, obwohl sie bereits in\ndiesem Zeitpunkt erkennbar einer notwendigen Verteidigung bedurft hätte. Nach Ansicht\ndes Kantonsgerichts ist die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 daher gestützt auf Art. 131\nAbs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2 StPO insgesamt nicht mehr als Beweis verwertbar. Dies hat zur Folge, dass auch der zweite angeklagte Sachverhalt mangels anderweitiger\nBeweise nicht erstellt und die Berufung des Privatklägers bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.\n\n5. Der Privatkläger dringt sodann auch aus den im erstinstanzlichen Urteil bereits dargelegten Erwägungen mit seiner Berufung nicht durch, weil keiner der angeklagten Straftatbestände\nerfüllt ist. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neinen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege.\nDie Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich\nbei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden\ndanach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre und Vermögen (vgl. dazu BGE 132 IV 20 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die\nTathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person.\nNicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt\nauch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch\nFreispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert sodann Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln\nwider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein,\ngenügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die angezeigte Tat gar\nnicht oder nicht von der bezichtigten Person begangen worden und mithin die Anschuldigung\nunwahr ist. Er muss überdies den Willen kundtun, dass er die beschuldigte Person trotzdem\nanzeigen möchte. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1).\n\n"}