{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0a8e250-154d-4332-a8ed-bdc4cb729e94&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "2e12611a7c87895a13b08d9aabe9b2f7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0175fefd-9ecd-4f08-b78f-67b2285e3484", "Checksum": "b336b901e50cd29642f4f72071890d38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:31:53", "Checksum": "073c614aa9a6c71d7378519a714a0e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238\nRegeste:\nMehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.\n\nZum ersten angeklagten Sachverhalt betreffend die anlässlich der Einleitungsverhandlung vom\n16. Februar 2011 von der Beschuldigten an die Adresse des Berufungsklägers gemachte Behauptung „er hets aber gmacht“ (LI1 11 796) hielt die Vorinstanz fest, dass eine derartige Aussage in der fraglichen Einvernahme nirgends dokumentiert sei. Die hierzu von der Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten Aussagen seien nicht verwertbar und\nin der Einvernahme vom 28. November 2012 habe die Beschuldigte im Beisein ihres Verteidigers keine diesbezüglichen Aussagen mehr gemacht. Der im ersten Fall angeklagte Sachverhalt sei also nicht erstellt und die Beschuldigte daher freizusprechen. Den zweiten angeklagten\nSachverhalt, wonach die Beschuldigte A.____ in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 bei\nder Staatsanwaltschaft erneut der Sachbeschädigung bezichtigt habe (LI 12 2642), erachtete\ndie Vorinstanz hingegen als erstellt, weil dieser Sachverhalt im besagten Einvernahmeprotokoll\ndokumentiert sei (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.).\n\nIn rechtlicher Hinsicht ging die Vorinstanz sodann mit Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung davon aus, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte habe\nzwar gewusst, dass das wegen Sachbeschädigung gegen ihren Nachbarn A.____ laufende\nVerfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2010 eingestellt worden war und habe damit von der\nNichtschuld ihres Nachbarn bezüglich der Beschädigung ihrer Gartenpflanzen Kenntnis gehabt.\nDer objektive Tatbestand sei demnach erfüllt. Indem sie aber trotz Kenntnis des besagten Einstellungsbeschlusses in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 weiterhin erklärt habe, A.____\nzerstöre ihre Pflanzen, habe sie gezeigt, dass sie offenbar tatsächlich davon überzeugt war,\ndass dies der Wahrheit entspreche. Ihre Behauptung sei also nicht wider besseres Wissen er-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfolgt. Die Beschuldigte habe überdies auch gar nicht beabsichtigt, eine erneute Strafverfolgung\ngegen A.____ herbeizuführen. In der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 sei es ihr lediglich\ndarum gegangen, sich gegen den Vorwurf, die Unwahrheit gesagt zu haben, zur Wehr zu setzen. Mit Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung kam die Vorinstanz ebenfalls zum\nSchluss, dass die gegen A.____ gerichtete Beschuldigung nicht wider besseres Wissen erfolgt\nund daher auch hier der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Sie ging ausserdem davon aus,\ndass sich die Beschuldigte auf Art. 14 StGB berufen könne und mithin ein Rechtfertigungsgrund\nvorliege (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.).\n\n3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Privatklägers. In seiner Eingabe vom\n28. Oktober 2014 weist der Berufungskläger zunächst darauf hin, dass die Beschuldigte seit\nrund 25 Jahren behaupte, er würde ihre Pflanzen zerstören, dies obwohl sie wisse, dass sie\nkeine derartigen falschen Anschuldigungen machen dürfe. Es sei deswegen im Jahre 1994 ein\nVergleich abgeschlossen worden. Trotzdem habe die Beschuldigte immer wieder die gleichen\nVorwürfe erhoben und damit erreicht, dass sogar ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung\ngegen ihn eingeleitet worden sei. Sie habe dabei genau gewusst, was sie damit bewirken würde. Es sei deshalb nicht verständlich, warum die Vorinstanz davon ausgehe, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte habe in der Verhandlung vom 16. Februar 2011\nund in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 klar den Standpunkt vertreten, dass der Freispruch des Privatklägers nicht haltbar sei. Sie habe sehr wohl überlegt und berechnend gehandelt. Dies zeige sich auch darin, dass sie auf Anraten ihres Vertreters bei den späteren Einvernahmen jegliche Aussage verweigert habe. Das Urteil der Vorinstanz erwecke schliesslich den\nEindruck, als ob der Freispruch auch deshalb erfolgt sei, weil es sich bei der Beschuldigten um\neine alte, etwas verwirrte Person handle und deshalb vom Gericht als nicht strafwürdig eingestuft worden sei (Berufungserklärung vom 28. Oktober 2014 S. 2 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht teilt der Berufungskläger mit, dass er am Strafpunkt nicht mehr\nfesthalte. Er verlange aber die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschuldigten,\nweil sie dieses Verfahren verschuldet habe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 4).\n\n4. Die Vorinstanz ging - wie oben unter Ziffer 2. dargelegt - in ihrem Urteil davon aus, dass\nder dem ersten angeklagten Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht erstellt sei. Mit dieser\nSchlussfolgerung setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander und macht insbesondere auch nicht geltend, dass sie unzutreffend wäre. Die erstinstanzlichen Erwägungen,\n\n"}