{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0a8e250-154d-4332-a8ed-bdc4cb729e94&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "2e12611a7c87895a13b08d9aabe9b2f7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0175fefd-9ecd-4f08-b78f-67b2285e3484", "Checksum": "b336b901e50cd29642f4f72071890d38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:31:53", "Checksum": "073c614aa9a6c71d7378519a714a0e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238\nRegeste:\nMehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.\n\nGemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse\nan der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist\ndann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.\n\n2. In casu wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 4. September\n2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsanmeldung des Privatklägers, die vom 8. September 2014 datiert und am darauffolgenden Tag bei\nder Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 895), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete\nStrafgerichtsurteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 9. Oktober 2014 zugestellt (act.\n874/1). Die Berufungserklärung vom 28. Oktober 2014, die am 29. Oktober 2014 bei der Post\nzum Versand aufgegeben wurde, ist ebenfalls rechtzeitig erfolgt. A.____ ist Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO. In Anbetracht, dass die Beschuldigte freigesprochen und seine\nZivilforderung abgewiesen wurde, hat er zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der\nAufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Berufung legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur\nBeurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15\nAbs. 1 lit. a EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nII. Materielles\n\n1. Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober\n2013 (act. 742.1 ff.) nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:\n\n„1. LI1 11 796\nAm 16. Februar 2011 machte B.____ anlässlich der Einleitungsverhandlung wegen Ehrverletzungsdelikten im Strafgerichtssaal des Strafgerichts Basel-Landschaft an der Poststrasse 3 in\nLiestal die Aussage „Er hets aber gmacht“. B.____ bezichtigte A.____ vor den anwesenden\nPersonen eines unehrenhaften Verhaltens und beschuldigte ihn wider besseres Wissen, für die\nSachbeschädigungen an ihren Gartenpflanzen verantwortlich zu sein. Dies obwohl das Verfahren LI1 09 1869 gegen A.____ wegen Sachbeschädigung mit Beschluss vom 28. Juli 2010\ngänzlich eingestellt worden war. A.____ galt fortan als nichtschuldig, wovon B.____ Kenntnis\nhatte. Trotz dieses Wissens beschuldigte B.____ A.____ erneut der Sachbeschädigung. B.____\nnahm durch ihr Verhalten zumindest billigend in Kauf, dass gegen A.____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung eingeleitet werden könnte.\n\n2. LI1 12 2642\nAnlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft, Hauptabteilung Liestal, an der Rheinstrasse 27 in Liestal vom 17. Oktober 2011\nbezichtigte B.____ A.____ vor den anwesenden Personen erneut eines unehrenhaften Verhaltens und beschuldigte ihn wider besseres Wissen, für die Sachbeschädigungen an ihren Gartenpflanzen verantwortlich zu sein. Dies obwohl das Verfahren LI1 09 1869 gegen A.____ wegen Sachbeschädigung mit Beschluss vom 28. Juli 2010 gänzlich eingestellt worden war. Dass\nA.____ fortan als nichtschuldig galt, war B.____ bekannt. Ausserdem war sie anlässlich der\nEinleitungsverhandlung wegen Ehrverletzungsdelikten am 16. Februar 2011 vom Strafgerichtspräsidenten erneut darauf hingewiesen worden, dass sie solche Anschuldigungen zu unterlassen habe. Trotz dieses Wissens beschuldigte B.____ A.____ erneut der Sachbeschädigung.\nB.____ nahm durch ihr Verhalten billigend in Kauf, dass gegen A.____ eine Strafuntersuchung\nwegen Sachbeschädigung eingeleitet werden könnte.“\n\n2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil zunächst darauf hin, dass es für die Beschuldigte wegen ihres geistigen Zustandes nicht möglich gewesen sei, ihre Verfahrensinteres-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsen im Strafverfahren selber ausreichend wahrzunehmen und deshalb ein Fall von notwendiger\nVerteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorliege. In der Einvernahme vom 17. Oktober 2011\nsei die Beschuldigte nun aber ohne Beisein eines Verteidigers von der Staatsanwaltschaft zu\nden Geschehnissen anlässlich der Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 befragt worden. Die in dieser Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten seien daher aufgrund von Art. 141 Abs. 2 StPO als Beweis für Aussagen, die sie in der\nEinleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 gemacht haben solle, nicht verwertbar. Die in\nder Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten und dokumentierten Aussagen könnten\nhingegen als Beweis für Taten, die durch diese Aussagen selbst begangen worden seien, verwertet werden (erstinstanzliches Urteil S. 4 f.).\n\n"}