{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0a8e250-154d-4332-a8ed-bdc4cb729e94&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "2e12611a7c87895a13b08d9aabe9b2f7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0175fefd-9ecd-4f08-b78f-67b2285e3484", "Checksum": "b336b901e50cd29642f4f72071890d38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:31:53", "Checksum": "073c614aa9a6c71d7378519a714a0e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238\nRegeste:\nMehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde der Schriftenwechsel\ngeschlossen, der Beweisantrag des Privatklägers betreffend die Befragung des ehemaligen\nUntersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft C.____ als Zeuge gutgeheissen, der Beweisantrag des Privatklägers betreffend die Befragung des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers der Verhandlung vom 16. Februar 2011 hingegen abgewiesen. Die Parteien,\ninsbesondere die Beschuldigte, wurden sodann zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei zwecks Prüfung der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten die Teilnahme\neiner medizinischen Fachperson vor und - falls erforderlich - während der Dauer der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung angeordnet wurde. Die Beschuldigte wurde in der besagten Verfügung überdies aufgefordert, ihre finanzielle Situation im Hinblick auf die Prüfung der amtlichen\nVerteidigung darzulegen. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde sodann D.____ zur sachverständigen Person ernannt resp. mit der Begutachtung der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung beauftragt.\n\nE. Mit Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Februar\n2015 wies D.____ das Kantonsgericht darauf hin, dass sich nach Durchsicht der Akten der Verdacht ergeben habe, dass die Beschuldigte an einer Wahnstörung, möglicherweise aus dem\nschizophrenen Formenkreis, erkrankt sei. Eine derartige Erkrankung könne nicht nur auf die\nVerhandlungsfähigkeit der Beschuldigten, sondern auf das gesamte Verfahren einen Einfluss\nhaben. Aus medizinischer Sicht sei daher eine Beurteilung der Beschuldigten durch eine Fachperson unabdingbar.\n\nDieses Schreiben wurde den Parteien mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. März 2015 zur\nStellungnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass es aufgrund der Feststellungen\ndes Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Februar 2015 ernsthafte Zweifel\nan der vollen Schuldfähigkeit der Beschuldigten gebe und insbesondere ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit im Raum stehe. Der Privatkläger wurde ausserdem zum einen explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten einer Begutachtung gemäss Art. 422\nAbs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO bedeutende Verfahrenskosten darstellen und zum anderen angefragt, ob er dennoch an seiner Berufung festhalten wolle. Mit Eingabe vom 1. April 2015 teilte\nder Vertreter des Berufungsklägers dem Kantonsgericht mit, dass sein Mandant an der Berufung festhalte.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Berufungsverfahren wurde in der Folge mit Verfügung vom 7. Mai 2015 in Anwendung von\nArt. 403 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert und die\nStaatsanwaltschaft gebeten, ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte betreffend\nihre Verhandlungs- sowie Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben.\n\nF. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde den Parteien das unterdessen erstellte psychiatrische Gutachten von E.____ vom 17. Dezember 2015 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 2. März 2016 wurden schliesslich die eingegangenen\nStellungnahmen an die Sachverständige zur Kenntnisnahme weitergeleitet, die Sachverständige sowie die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, der Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger die Teilnahme an der Berufungsverhandlung hingegen ins freie\nErmessen gestellt.\n\nG. Anlässlich der Hauptverhandlung, zu welcher die Sachverständige Dr. med. E.____, der\nPrivatkläger mit seinem Vertreter Advokat Martin Neidhart sowie der Vertreter der Beschuldigten Advokat Markus Trottmann, erscheinen, fragt der Präsident den Berufungskläger unter Hinweis auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens zunächst an, ob er immer noch an der\nBerufung festhalte. Nachdem er dies bejaht, wird E.____ gebeten, die von den Parteien zum\nGutachten aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Im Rahmen der abschliessenden Parteivorträge führt der Vertreter des Berufungsklägers aus, dass er in Anbetracht des Gutachtens nicht\nmehr am Strafpunkt festhalte, jedoch beantrage, dass die Kosten des Verfahrens der Beschuldigten auferlegt werden, weil sie dieses verschuldet habe. Der Vertreter der Beschuldigten hält\nan seinen schriftlichen Begehren fest und beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nAuf die Begründungen der schriftlichen Anträge und die mündlichen Ausführungen der Parteivertreter wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist\nzunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\noder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden\n(Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).\n\n"}