{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0a8e250-154d-4332-a8ed-bdc4cb729e94&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "2e12611a7c87895a13b08d9aabe9b2f7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-238_2016-06-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0175fefd-9ecd-4f08-b78f-67b2285e3484", "Checksum": "b336b901e50cd29642f4f72071890d38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:31:53", "Checksum": "073c614aa9a6c71d7378519a714a0e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 460 14 238\nRegeste:\nMehrfache falsche Anschuldigung; i.c. sind die angeklagten Straftatbestände nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,\nvom 7. Juni 2016 (460 14 238)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nMehrfache falsche Anschuldigung\n\nBesetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter\nEdgar Schürmann; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,\nAnklagebehörde\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Martin Neidhart, Pelikanweg 2, Postfach 75,\n4011 Basel,\nPrivatkläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5,\n4051 Basel,\nBeschuldigte\n\nGegenstand mehrfache falsche Anschuldigung\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 4. September 2014\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom\n30. Oktober 2013 wurde B.____ der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303\nZiff. 1 StGB schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen\nzu je Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Dabei wurden ihr die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2‘175.-- auferlegt. Des Weiteren wurde sie dazu verurteilt, dem Privatkläger A.____ eine Parteientschädigung von Fr. 6‘806.40 zu bezahlen, wobei die Mehrforderung abgewiesen wurde. Die unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen.\n\nGegen diesen Strafbefehl erhob B.____ fristgerecht Einsprache.\n\nB. Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtspräsidentin)\nhob den besagten Strafbefehl mit Urteil vom 4. September 2014 auf und sprach B.____ vom\nVorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung und eventualiter der Verleumdung frei. Die\nZivilforderung des Privatklägers wies sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab. Das\nEntschädigungsbegehren der Beschuldigten wies die Strafgerichtspräsidentin ebenfalls ab. Die\nVerfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, wurden dem Staat auferlegt. Schliesslich wurde dem amtlichen\nVerteidiger der Beschuldigten ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 6‘715.95 (inkl. Auslagen\nund 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.\n\nGegen dieses Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 8. September 2014 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. Oktober 2014 teilte der Privatkläger dem Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Strafrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) mit, dass er das erstinstanzliche\nUrteil vollumfänglich anfechte, und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n„1. Es sei Frau B.____ sowohl der falschen Anschuldigung als auch der Verleumdung\nschuldig zu sprechen.\n\n2. Es sei Frau B.____ zur Bezahlung von CHF 12‘351.90 nebst Kosten von 5% seit 4. September 2014 für die Anwaltskosten bis zu diesem Zeitpunkt und für die weiteren Anwaltskosten, die bis zum kantonsgerichtlichen Entscheid entstehen, zu verurteilen.\n\n3. Alles unter o/e Kostenfolge.“\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDer Privatkläger stellte sodann folgende Beweisanträge:\n\n„1. Es sei der Gerichtspräsident und der Gerichtsschreiber der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 16. Februar 2011 als Zeugen einzuvernehmen.\n\n2. Es sei der Untersuchungsbeamte, welcher die Einvernahmen der beschuldigten Person,\ninsbesondere die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 geführt hatte, C.____, als Zeuge\neinzuvernehmen.\n\n3. Es sei Frau B.____ zu verpflichten, an der kantonsgerichtlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie sei vom Gericht einzuvernehmen.“\n\nC. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) teilte dem\nKantonsgericht mit Stellungnahme vom 27. Januar 2015 mit, dass sie keine Einwände gegen\ndie Beweisanträge des Privatklägers habe und es insbesondere unumgänglich erscheine, dass\ndie Beschuldigte persönlich an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilnehme. Ausserdem beantragte die Staatsanwaltschaft, vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert\nzu werden.\n\nDer Vertreter der Beschuldigten stellte mit Schreiben vom 28. Januar 2015 folgende Anträge:\n\n„1. Es seien die Beweisanträge gemäss Ziffer 1 und 2 der Berufungserklärung von A.____\nvom 28. Oktober 2014 wie auch der Verfahrensantrag gemäss der dortigen Ziffer 3\n(Teilnahme von B.____ an der Berufungsverhandlung) vollumfänglich abzuweisen. Es\nsei B.____ das Erscheinen vor Berufungsgericht explizit freizustellen.\n\n2. Es sei ebenso die Berufung des Privatklägers A.____ in materieller Hinsicht vollumfänglich kostenpflichtig abzuweisen und es sei demgemäss das Urteilsdispositiv gemäss angefochtenem Entscheid vom 4. September 2014 vollumfänglich zu bestätigen.\n\n3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers.\n\n4. Es sei der Berufungsbeklagten B.____ für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.“\n\n"}