Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2016 (460 14 238) ____________________________________________________________________ Strafrecht Mehrfache falsche Anschuldigung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptab- teilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Martin Neidhart, Pelikanweg 2, Postfach 75, 4011 Basel, Privatkläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, Beschuldigte Gegenstand mehrfache falsche Anschuldigung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 4. September 2014 Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 30. Oktober 2013 wurde B.____ der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Dabei wurden ihr die Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 2‘175.-- auferlegt. Des Weiteren wurde sie dazu verurteilt, dem Privat- kläger A.____ eine Parteientschädigung von Fr. 6‘806.40 zu bezahlen, wobei die Mehrforde- rung abgewiesen wurde. Die unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Zivil- weg verwiesen. Gegen diesen Strafbefehl erhob B.____ fristgerecht Einsprache. B. Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtspräsidentin) hob den besagten Strafbefehl mit Urteil vom 4. September 2014 auf und sprach B.____ vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung und eventualiter der Verleumdung frei. Die Zivilforderung des Privatklägers wies sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab. Das Entschädigungsbegehren der Beschuldigten wies die Strafgerichtspräsidentin ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘125.-- und der Ge- richtsgebühr von Fr. 2‘000.--, wurden dem Staat auferlegt. Schliesslich wurde dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 6‘715.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Gegen dieses Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 8. September 2014 Berufung an. Mit Be- rufungserklärung vom 28. Oktober 2014 teilte der Privatkläger dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) mit, dass er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte, und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei Frau B.____ sowohl der falschen Anschuldigung als auch der Verleumdung schuldig zu sprechen. 2. Es sei Frau B.____ zur Bezahlung von CHF 12‘351.90 nebst Kosten von 5% seit 4. Sep- tember 2014 für die Anwaltskosten bis zu diesem Zeitpunkt und für die weiteren An- waltskosten, die bis zum kantonsgerichtlichen Entscheid entstehen, zu verurteilen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge.“ Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Privatkläger stellte sodann folgende Beweisanträge: „1. Es sei der Gerichtspräsident und der Gerichtsschreiber der Verhandlung vor dem Straf- gericht Basel-Landschaft vom 16. Februar 2011 als Zeugen einzuvernehmen. 2. Es sei der Untersuchungsbeamte, welcher die Einvernahmen der beschuldigten Person, insbesondere die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 geführt hatte, C.____, als Zeuge einzuvernehmen. 3. Es sei Frau B.____ zu verpflichten, an der kantonsgerichtlichen Verhandlung teilzuneh- men. Sie sei vom Gericht einzuvernehmen.“ C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) teilte dem Kantonsgericht mit Stellungnahme vom 27. Januar 2015 mit, dass sie keine Einwände gegen die Beweisanträge des Privatklägers habe und es insbesondere unumgänglich erscheine, dass die Beschuldigte persönlich an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilnehme. Ausser- dem beantragte die Staatsanwaltschaft, vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert zu werden. Der Vertreter der Beschuldigten stellte mit Schreiben vom 28. Januar 2015 folgende Anträge: „1. Es seien die Beweisanträge gemäss Ziffer 1 und 2 der Berufungserklärung von A.____ vom 28. Oktober 2014 wie auch der Verfahrensantrag gemäss der dortigen Ziffer 3 (Teilnahme von B.____ an der Berufungsverhandlung) vollumfänglich abzuweisen. Es sei B.____ das Erscheinen vor Berufungsgericht explizit freizustellen. 2. Es sei ebenso die Berufung des Privatklägers A.____ in materieller Hinsicht vollumfäng- lich kostenpflichtig abzuweisen und es sei demgemäss das Urteilsdispositiv gemäss an- gefochtenem Entscheid vom 4. September 2014 vollumfänglich zu bestätigen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers. 4. Es sei der Berufungsbeklagten B.____ für das vorliegende Berufungsverfahren die amt- liche Verteidigung zu bewilligen.“ Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Beweisantrag des Privatklägers betreffend die Befragung des ehemaligen Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft C.____ als Zeuge gutgeheissen, der Be- weisantrag des Privatklägers betreffend die Befragung des Gerichtspräsidenten und des Ge- richtsschreibers der Verhandlung vom 16. Februar 2011 hingegen abgewiesen. Die Parteien, insbesondere die Beschuldigte, wurden sodann zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor- geladen, wobei zwecks Prüfung der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten die Teilnahme einer medizinischen Fachperson vor und - falls erforderlich - während der Dauer der kantonsge- richtlichen Hauptverhandlung angeordnet wurde. Die Beschuldigte wurde in der besagten Ver- fügung überdies aufgefordert, ihre finanzielle Situation im Hinblick auf die Prüfung der amtlichen Verteidigung darzulegen. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde so- dann D.____ zur sachverständigen Person ernannt resp. mit der Begutachtung der Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung beauftragt. E. Mit Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Februar 2015 wies D.____ das Kantonsgericht darauf hin, dass sich nach Durchsicht der Akten der Ver- dacht ergeben habe, dass die Beschuldigte an einer Wahnstörung, möglicherweise aus dem schizophrenen Formenkreis, erkrankt sei. Eine derartige Erkrankung könne nicht nur auf die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten, sondern auf das gesamte Verfahren einen Einfluss haben. Aus medizinischer Sicht sei daher eine Beurteilung der Beschuldigten durch eine Fach- person unabdingbar. Dieses Schreiben wurde den Parteien mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. März 2015 zur Stellungnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass es aufgrund der Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Februar 2015 ernsthafte Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit der Beschuldigten gebe und insbesondere ein Widerspruch zwi- schen Tat und Täterpersönlichkeit im Raum stehe. Der Privatkläger wurde ausserdem zum ei- nen explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten einer Begutachtung gemäss Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO bedeutende Verfahrenskosten darstellen und zum anderen ange- fragt, ob er dennoch an seiner Berufung festhalten wolle. Mit Eingabe vom 1. April 2015 teilte der Vertreter des Berufungsklägers dem Kantonsgericht mit, dass sein Mandant an der Beru- fung festhalte. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Berufungsverfahren wurde in der Folge mit Verfügung vom 7. Mai 2015 in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert und die Staatsanwaltschaft gebeten, ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte betreffend ihre Verhandlungs- sowie Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde den Parteien das unter- dessen erstellte psychiatrische Gutachten von E.____ vom 17. Dezember 2015 zur Stellung- nahme zugestellt. Mit Verfügung vom 2. März 2016 wurden schliesslich die eingegangenen Stellungnahmen an die Sachverständige zur Kenntnisnahme weitergeleitet, die Sachverständi- ge sowie die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, der Beschuldigten, der Staatsanwalt- schaft sowie dem Privatkläger die Teilnahme an der Berufungsverhandlung hingegen ins freie Ermessen gestellt. G. Anlässlich der Hauptverhandlung, zu welcher die Sachverständige Dr. med. E.____, der Privatkläger mit seinem Vertreter Advokat Martin Neidhart sowie der Vertreter der Beschuldig- ten Advokat Markus Trottmann, erscheinen, fragt der Präsident den Berufungskläger unter Hin- weis auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens zunächst an, ob er immer noch an der Berufung festhalte. Nachdem er dies bejaht, wird E.____ gebeten, die von den Parteien zum Gutachten aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Im Rahmen der abschliessenden Parteivor- träge führt der Vertreter des Berufungsklägers aus, dass er in Anbetracht des Gutachtens nicht mehr am Strafpunkt festhalte, jedoch beantrage, dass die Kosten des Verfahrens der Beschul- digten auferlegt werden, weil sie dieses verschuldet habe. Der Vertreter der Beschuldigten hält an seinen schriftlichen Begehren fest und beantragt die Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils. Auf die Begründungen der schriftlichen Anträge und die mündlichen Ausführungen der Partei- vertreter wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochte- nen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zu- stellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechti- gung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. 2. In casu wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 4. September 2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsan- meldung des Privatklägers, die vom 8. September 2014 datiert und am darauffolgenden Tag bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 895), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 9. Oktober 2014 zugestellt (act. 874/1). Die Berufungserklärung vom 28. Oktober 2014, die am 29. Oktober 2014 bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist ebenfalls rechtzeitig erfolgt. A.____ ist Privatkläger im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 StPO. In Anbetracht, dass die Beschuldigte freigesprochen und seine Zivilforderung abgewiesen wurde, hat er zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Berufung legitimiert. Die Zustän- digkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2013 (act. 742.1 ff.) nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „1. LI1 11 796 Am 16. Februar 2011 machte B.____ anlässlich der Einleitungsverhandlung wegen Ehrverlet- zungsdelikten im Strafgerichtssaal des Strafgerichts Basel-Landschaft an der Poststrasse 3 in Liestal die Aussage „Er hets aber gmacht“. B.____ bezichtigte A.____ vor den anwesenden Personen eines unehrenhaften Verhaltens und beschuldigte ihn wider besseres Wissen, für die Sachbeschädigungen an ihren Gartenpflanzen verantwortlich zu sein. Dies obwohl das Verfah- ren LI1 09 1869 gegen A.____ wegen Sachbeschädigung mit Beschluss vom 28. Juli 2010 gänzlich eingestellt worden war. A.____ galt fortan als nichtschuldig, wovon B.____ Kenntnis hatte. Trotz dieses Wissens beschuldigte B.____ A.____ erneut der Sachbeschädigung. B.____ nahm durch ihr Verhalten zumindest billigend in Kauf, dass gegen A.____ eine Strafuntersu- chung wegen Sachbeschädigung eingeleitet werden könnte. 2. LI1 12 2642 Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, an der Rheinstrasse 27 in Liestal vom 17. Oktober 2011 bezichtigte B.____ A.____ vor den anwesenden Personen erneut eines unehrenhaften Verhal- tens und beschuldigte ihn wider besseres Wissen, für die Sachbeschädigungen an ihren Gar- tenpflanzen verantwortlich zu sein. Dies obwohl das Verfahren LI1 09 1869 gegen A.____ we- gen Sachbeschädigung mit Beschluss vom 28. Juli 2010 gänzlich eingestellt worden war. Dass A.____ fortan als nichtschuldig galt, war B.____ bekannt. Ausserdem war sie anlässlich der Einleitungsverhandlung wegen Ehrverletzungsdelikten am 16. Februar 2011 vom Strafgerichts- präsidenten erneut darauf hingewiesen worden, dass sie solche Anschuldigungen zu unterlas- sen habe. Trotz dieses Wissens beschuldigte B.____ A.____ erneut der Sachbeschädigung. B.____ nahm durch ihr Verhalten billigend in Kauf, dass gegen A.____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung eingeleitet werden könnte.“ 2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil zunächst darauf hin, dass es für die Be- schuldigte wegen ihres geistigen Zustandes nicht möglich gewesen sei, ihre Verfahrensinteres- Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen im Strafverfahren selber ausreichend wahrzunehmen und deshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorliege. In der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 sei die Beschuldigte nun aber ohne Beisein eines Verteidigers von der Staatsanwaltschaft zu den Geschehnissen anlässlich der Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 befragt wor- den. Die in dieser Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschul- digten seien daher aufgrund von Art. 141 Abs. 2 StPO als Beweis für Aussagen, die sie in der Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 gemacht haben solle, nicht verwertbar. Die in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten und dokumentierten Aussagen könnten hingegen als Beweis für Taten, die durch diese Aussagen selbst begangen worden seien, ver- wertet werden (erstinstanzliches Urteil S. 4 f.). Zum ersten angeklagten Sachverhalt betreffend die anlässlich der Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 von der Beschuldigten an die Adresse des Berufungsklägers gemachte Be- hauptung „er hets aber gmacht“ (LI1 11 796) hielt die Vorinstanz fest, dass eine derartige Aus- sage in der fraglichen Einvernahme nirgends dokumentiert sei. Die hierzu von der Beschuldig- ten in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten Aussagen seien nicht verwertbar und in der Einvernahme vom 28. November 2012 habe die Beschuldigte im Beisein ihres Verteidi- gers keine diesbezüglichen Aussagen mehr gemacht. Der im ersten Fall angeklagte Sachver- halt sei also nicht erstellt und die Beschuldigte daher freizusprechen. Den zweiten angeklagten Sachverhalt, wonach die Beschuldigte A.____ in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft erneut der Sachbeschädigung bezichtigt habe (LI 12 2642), erachtete die Vorinstanz hingegen als erstellt, weil dieser Sachverhalt im besagten Einvernahmeprotokoll dokumentiert sei (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.). In rechtlicher Hinsicht ging die Vorinstanz sodann mit Bezug auf den Vorwurf der falschen An- schuldigung davon aus, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte habe zwar gewusst, dass das wegen Sachbeschädigung gegen ihren Nachbarn A.____ laufende Verfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2010 eingestellt worden war und habe damit von der Nichtschuld ihres Nachbarn bezüglich der Beschädigung ihrer Gartenpflanzen Kenntnis gehabt. Der objektive Tatbestand sei demnach erfüllt. Indem sie aber trotz Kenntnis des besagten Ein- stellungsbeschlusses in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 weiterhin erklärt habe, A.____ zerstöre ihre Pflanzen, habe sie gezeigt, dass sie offenbar tatsächlich davon überzeugt war, dass dies der Wahrheit entspreche. Ihre Behauptung sei also nicht wider besseres Wissen er- Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgt. Die Beschuldigte habe überdies auch gar nicht beabsichtigt, eine erneute Strafverfolgung gegen A.____ herbeizuführen. In der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 sei es ihr lediglich darum gegangen, sich gegen den Vorwurf, die Unwahrheit gesagt zu haben, zur Wehr zu set- zen. Mit Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung kam die Vorinstanz ebenfalls zum Schluss, dass die gegen A.____ gerichtete Beschuldigung nicht wider besseres Wissen erfolgt und daher auch hier der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Sie ging ausserdem davon aus, dass sich die Beschuldigte auf Art. 14 StGB berufen könne und mithin ein Rechtfertigungsgrund vorliege (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Privatklägers. In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2014 weist der Berufungskläger zunächst darauf hin, dass die Beschuldigte seit rund 25 Jahren behaupte, er würde ihre Pflanzen zerstören, dies obwohl sie wisse, dass sie keine derartigen falschen Anschuldigungen machen dürfe. Es sei deswegen im Jahre 1994 ein Vergleich abgeschlossen worden. Trotzdem habe die Beschuldigte immer wieder die gleichen Vorwürfe erhoben und damit erreicht, dass sogar ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen ihn eingeleitet worden sei. Sie habe dabei genau gewusst, was sie damit bewirken wür- de. Es sei deshalb nicht verständlich, warum die Vorinstanz davon ausgehe, dass der subjekti- ve Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte habe in der Verhandlung vom 16. Februar 2011 und in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 klar den Standpunkt vertreten, dass der Frei- spruch des Privatklägers nicht haltbar sei. Sie habe sehr wohl überlegt und berechnend gehan- delt. Dies zeige sich auch darin, dass sie auf Anraten ihres Vertreters bei den späteren Einver- nahmen jegliche Aussage verweigert habe. Das Urteil der Vorinstanz erwecke schliesslich den Eindruck, als ob der Freispruch auch deshalb erfolgt sei, weil es sich bei der Beschuldigten um eine alte, etwas verwirrte Person handle und deshalb vom Gericht als nicht strafwürdig einge- stuft worden sei (Berufungserklärung vom 28. Oktober 2014 S. 2 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung vor Kantonsgericht teilt der Berufungskläger mit, dass er am Strafpunkt nicht mehr festhalte. Er verlange aber die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschuldigten, weil sie dieses Verfahren verschuldet habe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 4). 4. Die Vorinstanz ging - wie oben unter Ziffer 2. dargelegt - in ihrem Urteil davon aus, dass der dem ersten angeklagten Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht erstellt sei. Mit dieser Schlussfolgerung setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander und macht insbe- sondere auch nicht geltend, dass sie unzutreffend wäre. Die erstinstanzlichen Erwägungen, Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht insbesondere die Bejahung der notwendigen Verteidigung sowie der Unverwertbarkeit der an- lässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten, sind nach Ansicht des Kantonsgerichts denn auch nicht zu beanstanden. Aufgrund des Verhal- tens der Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gelangte die Staatsanwalt- schaft zur Überzeugung, dass sie wegen ihres geistigen Zustandes ihre Interessen nicht aus- reichend wahrnehmen könne und ordnete deshalb mit Verfügung vom 14. November 2011 die notwendige Verteidigung an (act. 51 ff.). Die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 (act. 237 ff.) war also durchgeführt worden, obwohl offensichtlich eine Verteidigung der Beschuldigten er- kennbar notwendig gewesen wäre. Die fragliche Einvernahme ist daher - wie im erstinstanzli- chen Urteil ausgeführt wird - gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung derselben verzichtet, was in casu nicht der Fall ist. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen nun aber Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Der Tatbestand der falschen Anschuldi- gung stellt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 1 StGB ein Verge- hen dar. Dies gilt auch für den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB. Es geht vorliegend also nicht um schwere Straftaten. Die Vorinstanz hat daher die anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten zur Einlei- tungsverhandlung vom 16. Februar 2011 zu Recht als nicht verwertbar erklärt. Nicht nachvoll- ziehbar ist indessen die Annahme der Vorinstanz, dass die in der Einvernahme vom 17. Okto- ber 2011 gemachten und dokumentierten Aussagen als Beweis für Taten verwertbar sein soll- ten, die durch diese Aussagen selbst begangen worden seien. Wie zuvor dargelegt, war die Beschuldigte am 17. Oktober 2011 ohne Verteidigung befragt worden, obwohl sie bereits in diesem Zeitpunkt erkennbar einer notwendigen Verteidigung bedurft hätte. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 daher gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2 StPO insgesamt nicht mehr als Beweis verwert- bar. Dies hat zur Folge, dass auch der zweite angeklagte Sachverhalt mangels anderweitiger Beweise nicht erstellt und die Berufung des Privatklägers bereits aus diesem Grund abzuwei- sen ist. 5. Der Privatkläger dringt sodann auch aus den im erstinstanzlichen Urteil bereits dargeleg- ten Erwägungen mit seiner Berufung nicht durch, weil keiner der angeklagten Straftatbestände erfüllt ist. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Verge- hens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbe- stand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Frei- heit, Privatsphäre und Vermögen (vgl. dazu BGE 132 IV 20 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbe- stand erfordert sodann Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die angezeigte Tat gar nicht oder nicht von der bezichtigten Person begangen worden und mithin die Anschuldigung unwahr ist. Er muss überdies den Willen kundtun, dass er die beschuldigte Person trotzdem anzeigen möchte. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Im vorliegenden Fall sind diese zuletzt genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Obwohl die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Ermittlungen gegen den Privatkläger wegen Sach- beschädigung mit Beschluss vom 28. Juli 2010 eingestellt worden waren, blieb sie in der Ein- vernahme vom 17. Oktober 2011 wiederholt bei ihrer Behauptung, wonach dieser für die Zer- störung ihrer Pflanzen verantwortlich sei (act. 237 ff.). Mit diesem Verhalten bringt die Beschul- digte aber klar zum Ausdruck, dass sie von ihren Aussagen überzeugt ist resp. ihre Meinung für die Wahrheit hält und den Privatkläger also nicht „wider besseres Wissen“ beschuldigt. Die Be- schuldigte verlangte in der besagten Einvernahme auch nicht, dass ein neues Strafverfahren gegen den Privatkläger eröffnet wird. Sie beabsichtigte mit ihren Angaben also keineswegs die Einleitung einer neuen Strafverfolgung. Dies wäre wohl ohnehin als untauglicher Versuch zu qualifizieren, zumal ja bereits ein Verfahren gegen den Privatkläger wegen Sachbeschädigung rechtskräftig erledigt worden war und die Beschuldigte auch nicht explizit eine neue Sachbe- schädigung geltend machte. Es ging ihr vielmehr nur darum, ihre eigene feste Überzeugung darzulegen und so dem Vorwurf, sie sage bewusst die Unwahrheit, entgegenzutreten. In die- sem Zusammenhang ist auch zum Argument des Privatklägers in seiner Berufungserklärung, Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht wonach die Beschuldigte es geschafft habe, dass aufgrund ihrer falschen Anschuldigungen ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen ihn eingeleitet worden sei und sie demnach genau gewusst habe, was sie tat, Stellung zu nehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die erste Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger wegen der Beschuldigten eingeleitet wur- de, dass sie also das damalige Strafverfahren mit Absicht herbeigeführt hatte. Vorliegend geht es indessen gar nicht mehr um dieses frühere Strafverfahren, das mit Beschluss vom 28. Juli 2010 schon längstens wieder eingestellt wurde. Es geht vielmehr lediglich darum, ob die Be- schuldigte mit ihren Aussagen die Einleitung eines neuen Strafverfahrens wegen Sachbeschä- digung gegen den Berufungskläger herbeiführen wollte. Dies ist klar zu verneinen. Der Tatbe- stand der falschen Anschuldigung ist somit in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die Verleumdung. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt dieser Straftatbestand voraus, dass jemand wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt wird. Es wird also wiederum verlangt, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung „wider besseres Wissen“ erfolgt. Wie zuvor bereits dargelegt wurde, ist dies vor- liegend nicht der Fall, so dass es auch bei der Verleumdung an der subjektiven Tatbestands- mässigkeit scheitert. Mit Bezug auf die Rechtswidrigkeit, die im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben ist, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 9 f.) verwiesen werden. Die angeklagten Straftatbestände sind also nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen. 6. Zu guter Letzt ist auf das psychiatrische Gutachten von E.____ vom 17. Dezember 2015 hinzuweisen. Die Gutachterin hält darin fest, die Beschuldigte sei trotz fehlender Beweise un- korrigierbar davon überzeugt, dass der Privatkläger ihre Pflanzen mittels Erdschnakenlarven bzw. Schwefeldioxid schädige. Es handle sich dabei um eine inhaltliche Denkstörung resp. um eine anhaltende wahnhafte Störung, die im vorliegenden Fall sehr isoliert sei, weil die Beschul- digte ansonsten im Alltag ein sehr hohes Funktionsniveau aufweise. Der Schweregrad der Stö- rung sei daher leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt. Aufgrund dieser diagnostizierten psychischen Störung sei die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten für die ihr zur Last gelegten Straftaten nicht vorhanden. Sie sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht schuldunfähig. Damit Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht entfalle auch eine Diskussion über die Steuerungsfähigkeit (Gutachten vom 17. Dezember 2015 S. 26). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erläutert die Gutachterin ihre Schlussfolge- rungen nochmals und nimmt insbesondere zu den vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen Stellung. Der Vertreter des Privatklägers stellt das Gutachten resp. die Erklärungen der Gutach- terin weder in der Berufungserklärung noch in seinen mündlichen Ausführungen vor Kantonsge- richt substantiiert in Frage und macht insbesondere auch nicht mehr geltend, dass die gut- achterlichen Ergebnisse nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich seien. Das fragliche Gut- achten ist nach Ansicht des Kantonsgerichts schlüssig und überzeugend. Es gibt keinerlei An- lass, davon abzuweichen. Die Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB mangels Schuldfähigkeit gar nicht strafbar. Die Berufung des Privatklägers ist somit auch aus diesem Grund abzuweisen. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als Partei im Sinne dieser Bestim- mung gilt nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch die Privatklägerschaft (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 4). Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger vollumfänglich unterlegen und damit kostenpflichtig. Er macht nun aber gel- tend, dass die Beschuldigte das Verfahren verschuldet und sie deshalb auch die Kosten des- selben zu tragen habe. 2. Wird ein Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so kön- nen ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO trotzdem ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. In casu stellt sich zunächst die Frage, um welche Kosten es dem Berufungskläger überhaupt geht. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des Verfahrens vor Strafgericht wurden im angefochtenen Urteil vom 4. September 2014 dem Staat auferlegt. Diese Kosten können also nicht gemeint sein, zumal der Berufungskläger diesbezüglich auch gar nicht beschwert wäre. Es kann somit nur um die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen. Dieses Verfahren wurde nun aber alleine vom Berufungskläger angestrengt. Bevor das psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben wurde, fragte der zuständige Präsident des Kan- Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgerichts den Privatkläger sogar explizit an, ob er wirklich an seiner Berufung resp. an der Weiterführung dieses Verfahrens festhalten wolle. Er bejahte dies damals und auch heute nochmals anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte, die das erstinstanzliche Urteil ja nicht weitergezogen hat, für das vorliegende Verfahren zur Verantwortung gezogen werden könnte. Dass sie mit ihren gegen den Privatkläger gerichteten Aussagen betreffend die Zerstörung ihrer Pflanzen ursprünglich den Anlass für dieses Verfahren gegeben hat, ist für das neue vom Berufungskläger zu vertre- tende Verfahren nicht relevant. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3‘000.--, den Auslagen von Fr. 100.-- sowie den Kosten der Begutachtung von Fr. 9‘330.--, total Fr. 12‘430.--, gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklä- gers. In Anbetracht der dargelegten Sachlage gibt es schliesslich auch keinerlei Anlass, die Beschuldigte zur Bezahlung der Anwaltskosten des Berufungsklägers zu verpflichten. 3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Vertreter der Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5‘033.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 87.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 409.70, total Fr. 5‘530.95, zu Lasten des Staates auszurichten. Das Gesuch der Beschuldigten um amtliche Verteidigung wurde zwar mit kan- tonsgerichtlicher Verfügung vom 28. April 2015 abgewiesen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde dann aber festgestellt, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege und gleichzeitig ihr bisheriger Vertreter als notwendiger Verteidiger eingesetzt. Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. September 2014, das wie folgt lautet: „1. B.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 30. Oktober 2013 vom Vorwurf der mehrfachen falschen An- schuldigung und eventualiter der Verleumdung freigesprochen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. 3. Das Entschädigungsbegehren der Beurteilten wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorver- fahrens von Fr. 2‘125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Staates. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 6‘715.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. 6. …. (Mitteilungsziffer).“ wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 3‘000.--, den Auslagen von Fr. 100.-- sowie die Kosten der Begutachtung von Fr. 9‘330.--, total Fr. 12‘430.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter der Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5‘033.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 87.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 409.70, total Fr. 5‘530.95, zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Nicole Schneider Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht