II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘950.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten von A.____ und zu Lasten des Staates. III. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘756.95 (inkl. Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber