in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 106 StGB. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor- Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahrens in der Höhe von Fr. 958.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von A.____ und zu Lasten des Staates.