im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 958.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--. Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.“