3.3 vorgenannt), erscheint nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann eine Busse von Fr. 400.-- als angemessen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Kosten