Was das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, kann zunächst auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst. Unter Zugrundelegung sämtlicher tat- und schuldrelevanter Umstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass betreffend die Fussgängerin ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision festzustellen ist, wogegen die Beschuldigte selbst nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. die Ausführungen in Ziff. 3.3 vorgenannt), erscheint nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann eine Busse von Fr. 400.-- als angemessen.