Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG bildet eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB und wird mit Busse bestraft. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Was das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, kann zunächst auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst.