Unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten resp. des Freispruchs vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hat das Kantonsgericht die Strafe innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 1 SVG neu festzusetzen. Das Gericht hat dabei die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.