Somit hat sich die Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht. Insofern erweist sich die Berufung der Beschuldigten als teilweise begründet, weshalb diese in Abänderung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 2. September 2014 teilweise gutzuheissen ist. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Strafzumessung