Ebenfalls war es für die Beschuldigte erkennbar, dass die Fussgängerin Blickkontakt mit dem Zeugen C.____ aufgenommen hat (vgl. die Deposition der Beschuldigten bei der Einvernahme vom 30. Oktober 2013, act. 105). Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, noch vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, was ihr gemäss eigener Aussage im Rahmen der Einvernahme vom 30. Oktober 2013 möglich gewesen wäre (act. 107). Indem sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Beschuldigte gegen die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen. Somit hat sich die Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art.