Dessen ungeachtet erfüllt das Verhalten der Beschuldigten den Tatbestand einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Dies deshalb, weil sich die Beschuldigte den Restvorwurf gefallen lassen muss, sowohl die Fussgängerin als auch den anhaltenden beziehungsweise bereits stehenden Zeugen C.____ gemäss eigenen Angaben frühzeitig wahrgenommen zu haben (vgl. die Aussage der Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 30. Oktober 2013, act. 103). Ebenfalls war es für die Beschuldigte erkennbar, dass die Fussgängerin Blickkontakt mit dem Zeugen C.____ aufgenommen hat (vgl. die Deposition der Beschuldigten bei der Einvernahme vom 30. Oktober 2013, act. 105).