4. Den vorstehenden Erwägungen zufolge schliesst das Kantonsgericht, unter Bezugnahme aller konkreten Umstände, eine besondere Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit seitens der Beschuldigten aus. Es ist folglich festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt und die Beschuldigte dementsprechend vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist. Dessen ungeachtet erfüllt das Verhalten der Beschuldigten den Tatbestand einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG.