auch in dieser Hinsicht ein Mitverschulden trifft. Die Berücksichtigung der jeweiligen Pflichten betroffenen Personen im inkriminierten Zeitpunkt kann folglich zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass betreffend die Fussgängerin ein erhebliches Mitverschulden an der nachfolgenden Kollision festzustellen ist, wogegen die Beschuldigte selbst hinblicklich des anschliessenden Unfalls ein nur leichtes Verschulden trifft.