__ bei der Einvernahme vom 8. Oktober 2013, wonach sich die Fussgängerin zielstrebig und mit zügigem Schritt dem Fussgängerstreifen genähert habe. C.____ gehe davon aus, dass die Fussgängerin fälschlicherweise angenommen habe, dass das Auto der Beschuldigten auch anhalten würde, weil er ja schon gestanden sei (act. 77). Das blinde Vertrauen der Fussgängerin darauf, die Autofahrerin werde schon rechtzeitig anhalten, muss nach Ansicht des Kantonsgerichts mindestens als fahrlässig bezeichnet werden, weshalb B.____ auch in dieser Hinsicht ein Mitverschulden trifft.