33 N 10). Dass die Fussgängerin B.____ unvermittelt und ohne Beachtung des von der linken Strassenseite herannahenden Verkehrs auf den Streifen getreten ist, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage im Rahmen der Einvernahme vom 21. Oktober 2013: So habe sie sich gedacht, „wenn C.____ schon anhält“, „es logisch wäre“, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug ebenfalls anhalten würde (act. 89). Diese Einschätzung deckt sich mit den Depositionen des Zeugen C.____ bei der Einvernahme vom 8. Oktober 2013, wonach sich die Fussgängerin zielstrebig und mit zügigem Schritt dem Fussgängerstreifen genähert habe.