Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei der Fussgängerin weder um ein Kind, noch um eine betagte oder behinderte Person handelte, die Beschuldigte folglich nicht zwingend mit einem unentschlossenen oder furchtsamen Verhalten seitens der Fussgängerin hätte rechnen müssen (BGE 89 II 52; BGer 6S.784/1999 vom 10. Februar 1999; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., 2014, Art. 33 N 10).