Die Zeichengebung gemäss Art. 28 sowie Art. 39 VRV als Mittel zu gegenseitigen Verständigung gehört nach wie vor zu den grundlegendsten, um nicht zu sagen primitivsten Sicherungsvorkehrungen (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 49 N 18). Indem die Fussgängerin keinerlei Blickkontakt zur Beschuldigten herstellte, hat sie gegen die obgenannte Pflicht verstossen, und trägt an der nachfolgenden Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldig-