Es trifft ihn gar ein schweres Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, wenn er den Fussgängerstreifen überraschend und ohne Kontrollblick betritt (BGE 115 IV 239; BGE 89 IV 209 sowie BGer 6S.80/2002 vom 30. Mai 2002). Insofern der Fahrzeuglenker dem vor dem Streifen stehenden Fussgänger nur dann den Vortritt lassen muss, wenn ersichtlich ist, dass dieser den Zebrastreifen auch betreten will, so muss dieser seinerseits seine Absicht durch ein geeignetes Zeichen - sei es mit der Hand oder Blickkontakt - anzeigen (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 49 N 18). Die Zeichengebung gemäss Art. 28 sowie Art.