3.3. Seitens der Fussgängerin ist sodann festzuhalten, dass diese Kopfhörer mit laufender Musik auf beiden Ohren trug, was gerichtsnotorisch eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit der Betroffenen zur Folge haben kann. Besondere Relevanz ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts überdies dem Umstand beizumessen, dass die Fussgängerin vor dem Überqueren des Streifens keinen Blickkontakt zur Beschuldigten herstellte. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung darf ein Fussgänger den Zebrastreifen nicht ohne jede Rücksicht betreten (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 33 N 8). Es trifft ihn gar ein schweres Verschulden im Sinne von Art.