und konnte die Fussgängerin entsprechend schon frühzeitig wahrnehmen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte eine Gefährdung der Fussgängerin im inkriminierten Zeitpunkt schlicht nicht bedacht hatte und insofern unbewusst fahrlässig handelte (BGE 131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelt, ist grobe Fahrlässigkeit gemäss herrschender Doktrin nur mit Zurückhaltung anzunehmen (PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., 2014, Art.