Aufgrund der örtlichen Situation des Fussgängerstreifens ist ein Überqueren desselben nach Dafürhalten des Kantonsgerichts sodann nicht zwingend angezeigt; zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe ein Briefkasten, so dass es durchaus als möglich erscheint, dass ein Fussgänger dort bloss einen Brief einwerfen möchte. Die blosse Tatsache, dass der Zeuge C.____ gehalten hat, ist - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft - für die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten ferner nicht ausschlaggebend, hatte C.____ doch einen gänzlich anderen Blickwinkel und konnte die Fussgängerin entsprechend schon frühzeitig wahrnehmen