Ebenso zu Gunsten der Beschuldigten ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass sie vor der Kollision sachgerecht und erfolgreich eine Vollbremsung einleitete und mit dem Wagen noch auf dem Zebrastreifen zum Stillstand kam. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision konnten in der Folge keinerlei Schäden am Personenwagen und bloss sehr geringfügige Verletzungen bei der Fussgängerin festgestellt werden, was ebenfalls nur ein leichtes Verschulden der Fahrzeuglenkerin indiziert. Aufgrund der örtlichen Situation des Fussgängerstreifens ist ein Überqueren desselben nach Dafürhalten des Kantonsgerichts sodann nicht zwingend angezeigt;