Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen ein besonders rücksichtsloses und damit grobfahrlässiges Verhalten der Beschuldigten spricht des Weiteren der Umstand, dass die Fahrzeuglenkerin vor dem Streifen vom Gas gegangen ist, die Geschwindigkeit massgeblich reduziert und Bremsbereitschaft erstellt hat. Ebenso zu Gunsten der Beschuldigten ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass sie vor der Kollision sachgerecht und erfolgreich eine Vollbremsung einleitete und mit dem Wagen noch auf dem Zebrastreifen zum Stillstand kam.