Insbesondere bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die abstrakte oder konkrete Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges - sei dies eine Gefährdung oder gar eine Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer - objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3c/aa). Die gegenseitigen Pflichten von Fahrzugführer und Fussgänger müssen in concreto sogfältig gegeneinander abgegrenzt werden (BGer 6B_403/2011 vom 12. Dezember 2011).