BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2009, E. 3.1). Bei der Missachtung des Vortritts spielen des Weiteren die konkreten Umstände des Einzelfalles eine wichtige Rolle, sodass sich eine allzu schematische und schablonenhafte Rechtsprechung verbietet (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 87). Insbesondere bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die abstrakte oder konkrete Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog.