3.1. Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch Fahrzeuglenker wird von der Rechtsprechung bisweilen als subjektiv schwer beziehungsweise als grobe Fahrlässigkeit beurteilt, sofern die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben (so etwa BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010; BGer 6B_273/2008 vom 27. Juni 2008; BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008). Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass auch im Strassenverkehrsrecht letztlich dieselben Bestimmungen des Kernstrafrechts Geltung beanspruchen. Auch Verkehrsregelverletzungen müssen deshalb auf gängige rechtsstaatliche Prinzipien, wie etwa das Schuldprinzip, zurückgeführt werden.