Eine konkrete Gefährdung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig dann anzunehmen, wenn es infolge der Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Unfall ohne Verletzte abläuft (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015). Folglich ist der Vorderrichterin zuzustimmen, dass die Beschuldigte, indem sie mit ihrem Personenwagen mit der Fussgängerin leicht kollidierte, eine konkrete Gefahr für die Letztgenannte hervorgerufen hat. Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Geprüft werden muss nachfolgend, ob die Tatbestandsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist.