Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie nicht rechtzeitig vor dem Zebrastreifen angehalten und damit das Vortrittsrechtsrecht von B.____ verletzt hat, gegen die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen hat. Fraglich ist, ob durch das Verhalten der Beschuldigten eine abstrakte oder konkrete Gefahr für die Fussgängerin geschaffen worden ist. Eine konkrete Gefährdung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig dann anzunehmen, wenn es infolge der Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall gekommen ist.