Er muss, wenn der Vortritt des Fussgängers gegeben ist, vor dem Fussgängerstreifen halten können (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 33 N 7). Umgekehrt gilt für den Fussgänger, dass er dann den Streifen nicht mehr betreten darf, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass dieses nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Der Fussgänger darf also den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt, ohne Kontrollblick und ohne jede Rücksicht betreten (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 33 N 8).